Home Newsletter Newsletter Juli 2010
Newsletter Juli 2010 Drucken E-Mail


Sehr geehrte/r Mandant/in,

ein „Sommerloch“ gibt es bei uns nicht!

Wir überlassen Ihnen anliegend unseren Newsletter für den Monat Juli 2010 und wünschen viel Freude beim Lesen.

Ihre Anwaltsgemeinschaft Schneider & Dr. Willms

 

I. Arbeitsrecht:

1.         Grundsatz der Tarifeinheit:

Künftig sind in einem Unternehmen mehrere Tarifverträge neben einander möglich. Dies hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 23.06.2010 entschieden, da es keinen übergeordneten Grundsatz gebe, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.

BAG, Beschlüsse vom 23.06.2010 – 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10 –

 

2.         Betriebsratswahl und hiermit einhergehender Sonderkündigungsschutz:

Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG beginnt für gerichtlich bestellte Mitglieder des Wahlvorstandes mit der Verkündung und nicht erst mit der formellen Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses.

BAG, Urteil vom 26.11.2009 – 2 AZR 185/08 –

II. Internetrecht:

1.         Herunterladen von Software – kostenpflichtiger „Memberbereich“:

Wenn ein Interessent davon ausgehen konnte, das Angebot zum Download werde keine Kosten verursachen und hat er es auch so verstanden, so liegt ein Dissens vor. Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen. Nimmt der Betreiber der Internetseite, nachdem seine Rechnung nicht beglichen worden war, ohne vorherige Mahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch, so sind die anwaltlichen Kosten der anschließenden Rechtsverteidigung gegen die Rechnung erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere, wenn der Rechnungssteller aufgrund einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden die Missverständlichkeit seines Angebots kannte und er auch sofort die Forderung hat fallen lassen, nachdem der Rechnungsempfänger sich mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hatte.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.01.2010 – 10 S 53/09 –

 

2.         Gebrauchtwagenkauf bei Ebay:

Die Funktionsunfähigkeit des Kilometerzählers stellt bereits für sich genommen einen Sachmangel dar, es kommt daher nicht darauf an, ob hierdurch auch eine höhere Laufleistung nicht auffallen konnte. Bei längerer Überführungsfahrt ist bewiesen, dass der Verkäufer eines Fahrzeuges die Funktionsuntüchtigkeit des Kilometerzählers kannte. Der Verkauf eines Fahrzeuges bei Ebay als „Bastlerfahrzeug“ stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach möglicherweise kein funktionsfähiger Meilenzähler geschuldet wäre, sondern den Versuch eines Gewährleistungsausschlusses dar.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.03.2010 – 322 O 222/09 –

 

3.         Rücksendekosten bei Widerruf:

Eine Klausel, nach der der Besteller Rücksendekosten für den Fall des Widerrufes eines Fernabsatzvertrages bei einem Warenwert von bis zu 40,00 € zu tragen hat, kann nicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die Widerrufsfolgen geschehen. Die Belehrung gehört nicht zum eigentlichen Bestellvorgang und wird vom Verbraucher daher nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung vermutet.

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010 – 4 U 180/09 –

 

III. Schulrecht:

Islamisches Gebet in Schulen außerhalb des Religionsunterrichtes verboten:

Ein 16-jähriger muslimischer Gymnasiast aus Berlin darf sein islamisches rituelles Mittagsgebet nicht während der Schulpause auf dem Schulgelände abhalten. Die Gebetsverrichtung ist zwar vom Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst, eine Einschränkung zum Schutz anderer Verfassungsgüter ist aber gerechtfertigt. An der Schule treffen viele verschiedene Religionen auf einander. Diese Vielfalt birgt ein erhebliches Konfliktpotential, das sich bereits verschiedentlich konkretisiert hat und den Schulfrieden gefährdet. Denn die dem Schüler gewährten Vorkehrungen müssten bei vergleichbarer Interessenslage auch anderen Schülern gewährt werden, was gerade bei der Vielzahl der an der Schule vertretenen Religionen und Glaubensrichtungen angesichts begrenzter personeller und sachlicher Ressourcen der Schule die organisatorischen Möglichkeiten sprengen und die Konfliktlage auch nicht vollends beseitigen würde.

OVG Berlin, Urteil vom 27.05.2010 – OVG 3 B 29/09 –

 

IV. Patientenrecht/Selbstbestimmungsrecht:

Der Bundesgerichtshof hat am 25.06.2010 entschieden, dass der – aktive – Abbruch lebenserhaltender ärztlicher Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kinder einer seit fünf Jahren im Wachkoma liegenden Patientin, die vor dem Eintritt des Komas ihren Kindern mündlich mitgeteilt hatte, sie wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen, insbesondere keine künstliche Ernährung und wolle in Würde sterben, die Nahrungszufuhr über die Sonde dadurch beendet, dass sie den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke durchtrennten. Diese Tätigkeit erfolgte auf Anraten eines auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwaltes. Das Landgericht Fulda hatte den angeklagten Rechtsanwalt wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt; die mitangeklagte Tochter der Patientin von dem Vorwurf des versuchten Totschlages durch aktives Tun freigesprochen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat dieses Urteil aufgehoben und den angeklagten Rechtsanwalt mit der Begründung freigesprochen, dass der Behandlungsabbruch der der - geprüften – Einwilligung der Patientin entsprach, zulässig war. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten werde dem sachlichen Unterschied zwischen dem auf eine Lebensbeendigung gerichteten Töten und solchen Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen. Bei entsprechender Einwilligung des Patienten ist daher nicht nur der Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein solcher durch aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von dem Patienten nicht mehr gewollten Behandlung dient, straflos.

BGH, Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 –

 

V. Straßenverkehrsrecht:

1.         Keine Vorschusspflicht bei Abschleppauftrag nach Verkehrsunfall:

Wird ein Auftrag zum Abschleppen eines verunfallten Pkws erteilt, dann steht dem Abschleppunternehmen gegenüber dem privaten Auftraggeber kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zu.

AG Darmstadt, Urteil vom 28.04.2008 – 301 C 169/07 –

 

2.         Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlendem Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat:

Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheines kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedsstaates ergeben haben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte.

BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 – 3 C 15/09 –

 

VI. Strafverfahrensrecht:

Beweisverwertungsverbot nach unzulässiger Blutentnahme:

Ein Zeitraum von rund 45 Minuten ist ausreichend, um eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme gemäß § 81 a Abs. 2 StPO zu erlangen. Machen die ermittelnden Polizeibeamten keinen Versuch, einen Richter zu erreichen, sondern ordnen aufgrund einer langjährigen Übung die Blutentnahme selber an, handeln sie willkürlich. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist dann berechtigt.

 

VII. Mietrecht:

1.         Unverjährbarkeit des Anspruches auf Mängelbeseitigung während des laufenden Mietverhältnisses:

Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar. Es handelt sich bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung, die sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens erschöpft, sondern darin besteht, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraumes gleichsam ständig neu, auch soweit sie darauf gerichtet ist, bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen.

BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 104/09 –

 

2.         Schönheitsreparaturen: Mieterhöhung bei Unwirksamkeit einer Klausel:

Bei öffentlich gefördertem preisgebundenen Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

BGH, Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 177/09 –

 

3.         Schönheitsreparaturen: Eigenleistung muss möglich sein:

Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag ist dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeit eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn: Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.

BGH, Urteil vom 09.06.2010 – VIII ZR 294/09 –

 

VIII. Architekten- und Ingenieurrecht:

1.         Schriftform bei Berechnungshonorar:

Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist dann gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, dass mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne dass dieser Prozentsatz nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Berechnungshonorar vorsieht.

BGH, Urteil vom 11.02.2010 – VII ZR 218/08 –

 

2.         Verpflichtung des bauaufsichtsführenden Architekten zur Überprüfung des zum Einsatz kommenden Materials:

Im Rahmen der Bauaufsicht hat der bauüberwachende Architekt vor Verlegung eines Fußbodenbelages zu prüfen, ob das zu verlegende Material einheitlich „abgefast“ ist, um ein bei Verlegung mit Platten mit uneinheitlicher Abfasung entstehendes uneinheitliches Fugenbild zu vermeiden.

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2009 – 3 U 21/07 – jetzt rechtskräftig durch Rücknahme der Revision

 

IX. Vertrags(-zahn)arztrecht:

1.         Keine „Verlegung von Arztstellen zwischen MVZ’s“

Eine Arztstelle kann nicht von einem MVZ in ein anderes MVZ desselben Trägers in demselben Planungsbereich übertragen werden.

LSG Hessen, Urteil vom 10.02.2010 – L 4 KA 33/09 –

 

2.         Praxisnachfolge:

Als Praxisnachfolger eines Facharztes für Chirurgie kann auch ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zugelassen werden. Die Gebietsidentität nach § 4 Abs. 7 Bedarfsplanungsrichtlinie Ärzte bezieht sich auf das Weiterbildungsrecht und die dortige Differenzierung in Gebiet, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2009 – L 11 B 6/09 –

 

3.         Aufrechnung von Honorarrückforderungsansprüchen gegen Abschlagszahlungen:

Fehlt es an besonderen Vorschriften im Honorarverteilungsplan, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihr zustehende Honorarrückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf monatliche Abschlagszahlung aufrechnen. Dabei hat sie aber die in den Pfändungsfreigrenzen liegenden Beschränkungen zu beachten.

LSG Niedersachen/Bremen, Beschluss vom 08.10.2009 – 3 KA 60/09 –

 

4.         Bindung belegärztlicher Tätigkeiten an die Vorgaben des EBM-Ä:

Im EMB-Ä darf die Erbringung und Berechnung bestimmter spezialisierter Leistungen der inneren Medizin solchen Ärzten vorbehalten werden, die einschlägige Schwerpunktbezeichnungen (Gastroenterologie, Pneumologie, Kardiologie) führen. Soweit danach gastroenterologische und pneumologische Leistungen nur von Vertragsärzten abgerechnet werden dürfen, die entsprechende Schwerpunktbezeichnungen führen, gelten diese Vorgaben aber auch für die belegärztliche Tätigkeit eines Vertragsarztes, denn dieser ist Teil der vertragsärztlichen Tätigkeit. Der Krankenhausträger, der einen Belegarzt an sich bindet, findet die Leistungs- und Abrechnungsbedingungen dieses Arztes vor und muss die Abläufe einer Belegabteilung danach ausrichten.

BSG, Urteil vom 17.03.2010 – B 6 KA 3/09 –

 

5.         Zulässigkeit begrenzter Privilegierungen von Gemeinschaftspraxen hinsichtlich der Zahl der berechnungsfähigen Punkte im Verhältnis zu Einzelpraxen:

Nach § 87 Abs. 2 a S. 1 SGB V darf durch Vergütungsregelungen Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen Rechnung getragen werden. Dazu kann typischer Weise bei - fachgebietsgleichen wie fachgebietsübergreifenden – Gemeinschaftspraxen ein im Vergleich zu Einzelpraxen weiteres Leistungsspektrum gehören. Dies rechtfertigt es, Gemeinschaftspraxen einen gleich hohen Zuschlag in Punkten zum Ordinationskomplex und dementsprechend eine Erweiterung des Regelleistungsvolumens zu gewähren. Ein solcher gleichmäßiger Zuschlag macht die Förderungswirkung davon unabhängig, wie hoch der Ordinationskomplex der einzelnen Arztgruppe bemessen ist. Es ist zulässig, die Leistungsbedingungen von Gemeinschaftspraxen gegenüber Einzelpraxen in begrenztem Umfange zu verbessern. Die Grenze einer nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung wird erst erreicht, wenn die Benachteiligung von Einzelpraxen so gravierend ist, dass diese nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können.

BSG, Urteil vom 17.03.2009 – B 6 KA 41/08 –