Dem Betriebsrat steht gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ein ausgesprochen umfassendes Recht auf Information und Zurverfügungstellung der zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu. Kaum ein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch wird jedoch so oft durch Arbeitgeber verletzt, wie das Recht auf frühzeitige und umfassende Information. In zwei von Rechtsanwalt Rafael Böttcher auf Betriebsratsseite vor dem Arbeitsgericht Aachen geführten Beschlussverfahrens konnte nunmehr durchgesetzt werden, dass dem Betriebsrat die der Beschäftigung von mehreren Subunternehmern zugrunde liegenden Verträge zur Verfügung gestellt wurden. Eine Verpflichtung, welche im Übrigen seit der jüngsten Änderung des § 80 Abs. 2 BetrVG auch ganz ausdrücklich besteht. Der Betriebsrat wurde damit in die Lage versetzt, seinen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere auch der Beteiligung an der Personalplanung gemäß § 92 BetrVG, nachzukommen.

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